Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkstattarbeiten

MSM by HUBraum GmbH
Fröbelstr. 20, 01159 Dresden
Stand: 03.12.2020

Vertragsbedingungen im Rahmen von Werkverträgen, die zwischen der HUBraum-Kraftwagen UG (haftungsbeschränkt) – (im Folgenden: Auftragnehmer) und dem Besteller (im Folgenden: Kunden) geschlossen werden.

§1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen uns und Ihnen gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(2) Der Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

§2 Vertragsschluss, Auftragserteilung

(1) Sie übergeben uns zur Überprüfung der technischen Funktion und Reparaturmöglichkeit Geräte und Sachen, insbesondere Motoren und Kraftfahrzeuge. Nach deren Überprüfung werden wir diese nach Absprache mit Ihnen reparieren. Hierzu erhalten Sie eine Auftragsbestätigung, die den Reparaturumfang skizziert und den voraussichtlichen Tag der Fertigstellung benennt. Wenn Sie der Auftragsbestätigung nicht widersprechen, ist diese für den Inhalt unseres Vertrages und den Umfang der Reparatur maßgeblich.

(2) Ihr Auftrag ermächtigt uns, Unteraufträge zu erteilen und Probe- sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

§3 Preise – Kostenanschlag – Zahlungsbedingungen

(1) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen enthalten.

(2) Wenn Sie es wünschen, vermerken wir auf der Auftragsbestätigung die voraussichtlichen Preise für die Reparatur.

(3) Der Rechnungsbetrag für unsere Reparatur ist bei der Abnahme der reparierten Sache und Aushändigung der Rechnung in bar fällig. Der Kunde ist zur Zahlung spätestens eine Woche nach Information der Fertigstellung und Übersendung der Rechnung verpflichtet.

(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§4 Abnahme

(1) Sie sind zur Abnahme der reparierten Sache innerhalb von einer Woche verpflichtet nachdem wir Sie über die Fertigstellung informiert haben. Die Abnahme erfolgt in unserem Betrieb. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Tages durchgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Tage.

(2) Wenn Sie mit der Abnahme in Verzug kommen, berechnen wir die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr. Nach unserem Ermessen sind wir auch berechtigt, den Reparaturgegenstand auf Ihre Kosten und Gefahr anderweitig aufzubewahren.

§5 Pfandrecht

(1) Uns steht das Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB zu.

(2) Daneben steht uns wegen unserer Forderungen aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an aufgrund des Auftrags in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, wenn diese Ansprüche unbestritten oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Kunden gehört.

§6 Sachmängelgewährleistung, Garantie, Weiterfresserschaden

(1) Die Gewährleistungsfrist von Werksleistungen durch den Auftragnehmer beträgt ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme oder verweigerten Abnahme des Werks.

(2) Bei Arbeiten an Fahrzeugen oder Motoren, die mittels Tuning oder Chiptuning verändert wurden bzw. werden, wird jegliche Gewährleistung ausgeschlossen, da der Motor mit seinen Anbauteilen einer höheren Belastung abseits der Normwerte ausgesetzt ist.

(3) Bei Arbeiten an Fahrzeugen für die es keine Originalersatzteile (sogenannte “Oldtimer”) mehr gibt gilt folgendes: Sofern Ersatzteile in Form von Nachbauteilen ersetzt werden gilt ein Gewährleistungsausschluss, da diese nicht der Güte von Originalersatzteilen entsprechen müssen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Reparatur wiederverwendete Teile des Fahrzeugs bzw. übernommene Ersatzteile von der Gewährleistung ausgeschlossen sind, da diese zum Zeitpunkt der Reparatur als wiederverwendbar beurteilt wurden, was jedoch keine Aussage hinsichtlich der weiteren Lebensdauer zulässt.

(4) Soweit wir Ihnen eine Garantie gewähren, ergeben sich die Einzelheiten aus den Garantiebedingungen, die der Werkunternehmerleistung beigefügt sind. Garantieansprüche bestehen unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche/Rechte.

(5) Wenn durch uns eingebaute Teile zu einem so genannten weiter fressenden Schaden aus Delikt führen, ist die Verjährung auf ein Jahr begrenzt. Die Frist beginnt mit Kenntnis von der Anspruchsentstehung.

§7 Haftung

(1) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.

(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Die Einschränkungen der Abs 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

(4) Die zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§8 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an von uns eingebauten Zubehör, Ersatzteilen und sonstigen Sachen bis zur vollständigen Zahlung der Rechnung vor, soweit sie nicht wesentlicher Bestandteil der reparierten Sache geworden sind.

§ 9 Tauschfähigkeit des Altteils

1) Zylinderköpfe
Zur Tauschfähigkeit bei Zylinderköpfen kann vereinfacht gesagt werden, dass das wichtigste Tauschkriterium eine wieder verwendbare Nockenwelle ist.
Sollte an einer Nockenwelle ein oder mehrere Nocken defekt sein, oder die Nockenwelle gar gebrochen sein entsteht in jedem Fall ein Aufpreis je nach

2) Motoren
Zur Tauschfähigkeit vom Motor kann gesagt werden:
Der alte Motor muss typgleich mit dem von uns gelieferten Motor sein, sowie tauschfähig, d. h. alle Teile überarbeitbar sein (z. B. Motorblock, Kurbelwelle etc.).
Der Altmotor darf nicht aus verschiedenen, defekten Motoren zusammengesetzt sein, sowie nicht im letzten Übermaß gebohrt.

3) Pfand
Unsere Lieferbedingungen sind kurz und bündig und für jedermann verständlich. Sie sind dann erforderlich, wenn der Motor per Bahn transportiert wird oder der Altmotor bei Abholung des bestellten Motors noch nicht gleich angeliefert wird.
In beiden Fällen wird für das fehlende Altteil ein Pfandbetrag von je nach Typ 500,00 bis 1500,00 Euro erhoben.
Die Zahlung des Rechnungsbetrages inkl. Pfand erfolgt per Barzahlung bei Abholung per Vorkasse bei Versand. Die Rückzahlung des Pfandbetrages erfolgt durch Verrechnungsscheck oder Überweisung (Bankdaten angeben), sobald uns der Altmotor zurückgesandt wurde.

4) Motorhaftung
Für Bauartveränderungen, d. h. bei Unterschieden zwischen dem bestellten und gelieferten Motor bzw. zwischen dem Altmotor und dem gelieferten Motor, kann unsererseits keine Haftung übernommen werden, wenn der Altmotor nicht bei Abholung des bestellten Motors mitgebracht wird.

5) Zeitfrist
Der alte Motor muß bis spätestens 10 Tage nach Erhalt in unsere Werkstatt zurückgebracht worden sein. Nach diesem Termin wird der Motor nicht mehr angenommen. Es werden dann, zuzüglich zum Pfandbetrag bis zu EURO 5000,00 zzgl. 19 % MWST nachbelastet.

6) Schadensbild
Das Schadensbild muss den gemachten Angaben entsprechen.
Der alte Motor muss typgleich mit dem von uns gelieferten Motor sein, sowie tauschfähig, d. h. alle Teile überarbeitbar sein (z. B. Motorblock, Kurbelwelle etc.).
Der Altmotor darf nicht aus verschiedenen, defekten Motoren zusammengesetzt sein, sowie nicht im letzten Übermaß gebohrt.
Fehlende Teile werden mit dem Neupreis nachbelastet.

! Sehr wichtiger Hinweis für Sie als Kunde !
Aus dem oben genannten Ablauf können Sie ersehen, dass Ersatzteile zur Ausführung Ihrer Bestellung/Auftrages bestellt werden müssen, was für uns reale Kosten verursacht. Daher ist eine spätere Stornierung Ihrer Bestellung/Auftrages NICHT MEHR MÖGLICH! Bitte beachten Sie dies unbedingt bei Ihrer/s verbindlichen Bestellung/Auftrages

§10 Ausschluss der Haftung

1) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die im Rahmen eines nicht bestimmungsgemäßen/ordnungsgemäßen Gebrauchs/Verwendung des Vertragsgegenstandes entstehen/entstanden sind, insbesondere die Verwendung des Vertragsgegenstands im Rahmen von Motorsportveranstaltungen etc. sowie bei Nichteinhaltung der herstellerseits vorgegebenen Anweisungen und Anforderungen an Pflege und Wartung entsprechend der jeweiligen Betriebsanleitung und des Kundendienst- und Garantieheft, sowie bei Verwendung von nicht ausdrücklich vom Hersteller zugelassener Kraft- und Schmierstoffe, es sei denn, Auftragnehmer und Auftraggeber haben zuvor schriftlich Gegenteiliges vereinbart.

2) Ansonsten ist jedwede Gewährleistung/Garantie durch den Auftragnehmer ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftraggeber nachweisen kann, dass der Schaden nicht hierauf zurückzuführen ist.

§11 Schlussbestimmungen

(1) Wenn Sie Kaufmann sind, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, Sie auch an Ihrem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB lässt die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, hinsichtlich der unwirksamen Bestimmung eine Regelung herbeizuführen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

(5) Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses selbst.

Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werkstattarbeiten


Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile

Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK)
-Teileverkaufsbedingungen-Stand: 03/2010

I. Zahlung

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

II. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

2. Der Käufer kann zehn Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den
Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Ziffer 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.

5. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

III. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs, so beträgt dieser 50% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von in Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der
Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

V. Sachmangel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren bei neuen Fahrzeugteilen in einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Der Verkauf von gebrauchten Fahrzeugteilen im Sinne von Satz 1 erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. Ist der Käufer eine natürliche Person, die den Kaufvertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher), verjähren Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln bei neuen Fahrzeugteilen in zwei Jahren, bei gebrauchten Teilen in einem Jahr, jeweils ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer

V.Garantie.

1. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.

2. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

3. Abschnitt V, Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VI Haftung.

VI. Haftung

1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung des Kaufgegenstandes Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt Folgendes:

1.Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Verkäufers, ferner nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist.

2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt II abschließend geregelt.

4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen
Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den Verkäufer geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.

5. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

VII. Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

Ende: Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile

Wie hilfreich war dieser Beitrag?

Klicke auf die Sterne um zu bewerten!

Durchschnittliche Bewertung 5 / 5. Anzahl Bewertungen: 22

Bisher keine Bewertungen! Sei der Erste, der diesen Beitrag bewertet.